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Bei technischem oder wirtschaftlichem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert nach Abzug des Restwerts des Fahrzeugs ersetzt (AG Krefeld, Urt. v. 07.07.2017 – 10 C 535/16). Dies gilt auch bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs. Eine Anhebung der Ersatzleistung auf den Neupreis eines solchen Fahrzeugs wird in den Niederlanden nicht zugebilligt (LG Neuruppin, Urt. v. 08.03.2017 – 1 O 120/14). Die Bemessung der Ersatzleistung erfolgt in diesen Fällen anhand eines Sachverständigengutachtens. Auch die Gutachten deutscher Sachverständiger werden anerkannt, jedenfalls, wenn diese öffentlich bestellt und vereidigt sind. Soweit dort auf die Verhältnisse des deutschen Gebrauchtwagenmarkts abgestellt ist, wird diese Bewertung akzeptiert. Die auf die Wiederbeschaffungskosten entfallende Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern der Geschädigte durch Angabe des Berufes oder Ähnliches darlegt oder zumindest versichert, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Frage, ob [...]
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