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Bei Verletzung der Hausfrau/des Hausmanns wird der hierdurch bewirkte Ausfall bei schweren Verletzungen berücksichtigt und der Schadenersatzanspruch im Umfang der Kosten einer Aushilfe bemessen. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Bedarf an Arbeitszeit und den verletzungsbedingten Einschränkungen. Die Entschädigung fällt geringer aus, wenn eine Ersatzkraft nicht eingestellt wird. Bei Tötung einer Hausfrau/eines Hausmanns steht den Hinterbliebenen der ihnen durch Wegfall der Tätigkeit im Haushalt entgangene Unterhalt zu. Dieser wird wie hier nach dem Arbeitszeitbedarf für eine Ersatzkraft [...]
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