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Die Verjährungsfrist beginnt am Tage des Unfalls und beträgt fünf Jahre im Fall eines bloßen Sachschadens und zehn Jahre im Fall von Körperschaden nach Konsolidierung. Erlangt man ohne eigenes Verschulden erst später Kenntnis vom Unfall oder vom Schädiger, so hat dies in Bezug auf die Verjährung keine Bedeutung. Die Unterbrechung der Verjährung kann nur durch Klageerhebung erfolgen. Eine anderweitige Möglichkeit zur Hemmung der Verjährungsfrist gibt es nicht. Hinsichtlich der Fristdauer muss zwischen Form der Geltendmachung unterschieden werden: Werden die Ersatzansprüche rein zivilrechtlich geltend gemacht, beträgt die Verjährungsfrist fünf bzw. zehn Jahre. Geschieht die Geltendmachung durch Anschluss im Strafverfahren, erlangen über Art. 10 der französischen Strafprozessordnung Code Pénal die Verjährungsfristen nach der jeweils zugrundeliegenden Straftat Geltung, welche für Übertretungen ein Jahr, für Vergehen drei Jahre und für Verbrechen zehn Jahre [...]
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