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Der für das materielle Recht geltende Grundsatz besteht auch für die gerichtliche Geltendmachung der sich aus dem Auslandsunfall ergebenden Schadensersatzansprüche: Die seit 01.01.2003 geltende 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (4. KH-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch das deutsche Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz haben hierzu keine Änderungen gebracht. Auch wenn durch die 4. KH-Richtlinie der EU (Europäische Union) die außergerichtliche Regulierung von Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten ermöglicht wurde, schaffte diese noch nicht Voraussetzungen für die gerichtliche Durchsetzung vor seinem Heimatgericht. Die Lage hat sich grundlegend durch das Urteil des EuGH vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-463/06 (FBTO Schadeverzekeringen NV./. Odenbreit) geändert (siehe hierzu Teil 2.1.4.17.2). Hiernach ist es möglich, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich in einem Mitgliedstaat der EU oder dem EWR [...]
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