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Einen nicht zu unterschätzenden Verteidigungsansatz bietet der Begriff des Straßenverkehrs, denn nur Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr fallen unter den objektiven Tatbestand der Norm. Unfälle im Luft-, Schiffs- oder Bahnverkehr werden nicht erfasst. Umgekehrt erfasst sie den gesamten – fließenden wie ruhenden – Straßenverkehr. Das Herabfallen von Ladungsteilen, auch im ruhenden Verkehr (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 – III-1 RVs 138/11, NZV 2011, 619), ist tatbestandlich. Auch der rollende Einkaufswagen im Einkaufszentrum, der geparkte Fahrzeuge beschädigt, tut dies im öffentlichen Straßenverkehr (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11, NZV 2012, 350; a.A. AG Dortmund, Beschl. v. 01.09.2020 – 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20, StV 2022, 29; siehe zuvor Teil 4/8.4). Nach der Auffahrt auf das Fährschiff und dessen Ablegen beschädigt der Mandant ein anderes Fahrzeug. Er weigert sich, seine Personalien bekanntzugeben und fährt nach Wiederanlegen [...]
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