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Das praktische Hauptanwendungsfeld von Straftaten im Zusammenhang mit der Nutzung von Sonder- und Wegerechten erschöpft sich fast ausnahmslos in deren fahrlässiger Verwirklichung. Ausgenommen sind §§ 142, 240 und 303 StGB, die ohnehin nur vorsätzlich verwirklicht werden können. Denn ausgehend von der ausschließlich auf die Nothilfe angelegten Konzeption der Sonder- und Wegerechte lassen sich kaum lebensnahe Fälle finden, in denen Einsatzfahrer den Schaden Dritter vorsätzlich in Kauf nehmen. Fahrlässigkeitstaten zeichnen sich durch eine ungewollte, aber pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeigt hat (Wessels/Beulke, § 15 Rdnr. 657). Der Maßstab der objektiven Sorgfaltspflicht ist weder definiert, [...]
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