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Ist eine Blut- oder Atemalkoholprobe nicht entnommen oder aus sonstigen Gründen nicht gerichtlich verwertbar, kann der getrunkene Alkohol unter bestimmten Umständen auch anderweitig ermittelt und auf den Tatzeitraum berechnet werden. Als Aufklärungsmöglichkeiten bieten sich insbesondere an Alkoholbestimmung aus dem Harn (sofern dieser vorhanden ist), Alkoholbestimmung nach der „Widmark-Formel“. Bezüglich der Harnanalyse wird verwiesen auf Teil 4/1.4. Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration nach der Methode Widmark geht, anders als die Methode bei Entnahme einer Blutprobe, von der konkret getrunkenen Alkoholmenge aus. Hierbei muss die Zeit des Alkoholkonsums, insbesondere das Trinkende und die Menge des aufgenommenen Alkohols bekannt sein. Nach einem mathematischen Verfahren, teilweise unter Zuhilfenahme von Erfahrungswerten, errechnet sich so der Blutalkohol, der nach Ende der Resorptionszeit nach medizinischer Erkenntnis bei dem Betreffenden feststellbar war. [...]
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