- §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
- Öffentlicher Verkehr
- StVO-Geltung bei Parkplätzen/Parkhäusern
- Verkehrsteilnehmer
- Führen eines Fahrzeugs
- Fahrunsicherheit
- Absolute Fahrunsicherheit
- Relative Fahrunsicherheit
- Gefährdung eines anderen o. fremder Sachen
- Doppelte Kausalität
- Rechtswidrigkeit/Rechtfertigungsgründe
- Vorsatz/Fahrlässigkeit bei den §§ 315c StGB, 316
- Wahlfeststellung
- Schuldunfähigkeit, eingeschr. Schuldfähigkeit
- Actio libera in causa
- Tatteilnahme und Versuch
- Strafbefehl
- Rechtsmittel
- Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis; § 21 StVG
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. § 111a StPO
- Beschlagnahme des Führerscheins
- Nachträgliche Ausnahmen von Fahrzeugen
- Pflichtverteidigung
Im Bereich von regelmäßig 0,3 ‰–1,09 ‰ BAK bei Kraftfahrern wird von relativer Fahrunsicherheit gesprochen, wenn zum Alkohol ein alkoholtypischer Fahrfehler hinzutritt. Es muss im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden, dass der Alkohol zumindest mitursächlich für die Fahrunsicherheit war. Die „relative“ Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich dabei von der „absoluten“ allein hinsichtlich der Art und Weise, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist: Ist der Grenzwert von 1,1 ‰ überschritten, steht die Fahrunsicherheit fest. Im Bereich darunter kann das Vorliegen entsprechender Beweisanzeichen die Annahme der Fahrunsicherheit begründen. Es muss ein erkennbares äußeres Verhalten des Angeklagten festgestellt werden, das auf seine Fahruntüchtigkeit hindeutet (BGH, Beschl. v. 02.03.2021 – 4 StR 366/20, DRsp Nr. 2021/6640). Ein reiner Verstoß gegen Verkehrsregeln (hier: Vorfahrtsverstoß) genügt [...]
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