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§ 23 Abs. 1a und Abs. 1b StVO regelt, unter welchen Voraussetzungen elektronische Geräte durch einen Fahrzeugführenden genutzt werden dürfen. Durch diese speziellen Verbotsnormen soll Ablenkungen von Fahrzeugführenden – nicht nur von Kraftfahrzeugführenden– durch elektronische Geräte entgegengewirkt werden, da solche Ablenkungen seit Jahren eine bedeutende Unfallursache darstellen. § 23 Abs. 1a StVO bestimmt, dass der Fahrzeugführende ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nur dann benutzen darf, wenn das Gerät hierfür weder aufgenommen und gehalten werden muss und zudem zusätzlich entweder nur die Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird (§ 23 Abs. 1a Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) StVO) oder zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen [...]
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