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An das Amtsgericht ... – Bußgeldabteilung – ... (Anschrift) vorab per Telefax: ... Az.: ... In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Konstantin Mohr wegen § 24a StVG wird folgender Rechtsbeschwerdeantrag gestellt: Das Urteil des AG ..., Az. ..., wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das AG ... zurückverwiesen. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Gemäß § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kfz führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen bleibt unklar, ob der Betroffene zur Tatzeit tatsächlich ein Kfz geführt hat. Das Amtsgericht hat [...]
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