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An die – Bußgeldbehörde – ... (Anschrift) Az.: … In dem Bußgeldverfahren gegen … wegen Ordnungswidrigkeit beantrage ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, und führe zur Begründung wie folgt aus: 1. Nach Aktenlage bieten die bisherigen Ermittlungen keinen genügenden Anlass, dass hinsichtlich meines Mandanten aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ein hinreichender Tatverdacht anzunehmen ist. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass eine Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültiger Beweisaufnahme wahrscheinlich ist (vgl. BGHSt 23, 304; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.08.2010 – 1 Ws 464/10, NJW 2010, 3793; Meyer-Goßner, § 203 Rdnr. 2; Schneider, in: KK OWiG, § 203 Rdnr. 3). 2. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO gestattet demjenigen, der ein [...]
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