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An das Amtsgericht ... ... (Anschrift) In der Ordnungswidrigkeitensache gegen ... Az.: ... wegen: Verkehrsordnungswidrigkeit ist der vom Gericht geladene Zeuge ... der Bruder des Betroffenen. Dieser macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch und wird daher nicht zur anberaumten Hauptverhandlung erscheinen. Es wäre bloßer Formalismus, den Zeugen nur zu dieser Erklärung anreisen zu lassen, zumal Verdienstausfall eintritt. Mit Hinweis auf Rogall, MDR 1975, 813, und Lampe, in: KK OWiG, § 46 Rdnr. 36, wird Herr ... daher zum Verhandlungstermin nicht erscheinen. [...]
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