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... – Bußgeldstelle – … (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Nach dem Akteninhalt steht fest, dass eine nur ganz vorübergehende Unterschreitung des zulässigen Abstands vorlag. Das Postulat einer nicht nur ganz vorübergehenden Unterschreitung des Abstands hat keinen Selbstzweck, sondern soll gewährleisten, dass der Verstoß auch vorwerfbar begangen wurde, was etwa bei einem plötzlichen Abbremsen oder [...]
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