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ja nein ja nein Kausalität wird zugunsten des Versicherers vermutet. VN kann die Vermutung der Kausalität widerlegen, indem er beweist, dass die Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich geworden ist (Kausalitätsgegenbeweis). Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises, wenn der Versicherer beweist, dass der VN arglistig gehandelt hat. (Anm.: § 12 VVG a.F. ist durch § 15 VVG (Hemmung und Verjährung) ersetzt worden – damit gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.) ja nein Der Schadenfall muss erst angezeigt werden, wenn die Selbstregulierung nicht gelingt, E.2.2 AKB [...]
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