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Zur Frage der Reichweite einer Kfz-Haftpflichtversicherung

Das LG Coburg hat zur Frage entschieden, ob ein Brand in einem Carport als Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu sehen ist.

Die Klage eines Caravanbesitzers gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer auf den Wiederbeschaffungswert von rund 6.500,00 Euro wegen des Brandes des versicherten Fahrzeugs wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war ein Zusammenhang zwischen der Zerstörung des Wohnanhängers durch Brand und dem Betrieb des versicherten Kraftfahrzeugs nicht gegeben.

Darum geht es:

Der Kläger wollte vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkws seines Vaters Entschädigung wegen der Zerstörung seines Wohnanhängers durch einen Brand. Der Pkw seines Vaters war nachmittags neben dem Wohnanhänger des Klägers abgestellt worden. Am gleichen Tag gegen 19.30 Uhr geriet der väterliche Pkw in Brand und der daneben stehende Wohnanhänger wurde vollkommen zerstört. Zwei Tage vor dem Brand war das Auto des Vaters erst beim TÜV gewesen. Mängel wurden dabei nicht festgestellt. Mittlerweile ist der ebenfalls völlig zerstörte Pkw entsorgt.

Nach Ansicht des Klägers hatte sich während der Fahrt am Pkw seines Vaters ein Schwelbrand entwickelt. Nach dem Abstellen sei es Stunden später infolge des Schwelbrands zu einem Auflodern der Flammen gekommen. Der Versicherer habe deshalb aus der Betriebsgefahr des Pkw für die Folgen des Brandes einzustehen.

Der Versicherer brachte vor, dass die in der Brandsache ermittelnde Polizei die Brandursache nicht habe feststellen können. Eine Haftung aus der Betriebsgefahr scheide aus, da der Pkw des Vaters des Klägers bereits lange vor Ausbruch des Brandes mit abgeschaltetem Motor und verschlossenen Türen abgestellt worden sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da die vom Kläger behauptete Brandursache nicht mehr geklärt werden konnte. Der Pkw, der zuerst Feuer fing, stand für eine sachverständige Begutachtung nicht mehr zur Verfügung. Eine Haftung aus Betriebsgefahr sah das Gericht nicht. Der Schaden hatte sich nicht in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorausgegangenen Fahrt des Pkws ereignet. Der ursächliche Zusammenhang eines Schadensereignisses mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs wird durch Betriebsbeginn und Betriebsende begrenzt. Daher war der Betrieb des Autos mit dessen Abstellen am Nachmittag, spätestens gegen 16.00 Uhr beendet. Von einem derartig abgestellten Fahrzeug gehen keine seinem Betrieb zurechenbaren Gefahren mehr aus. Gefahren aus der im Fahrzeug installierten Elektrik und seiner Betriebsstoffe sind nicht der Betriebsgefahr zuzurechnen. Daher konnte der Kläger vom Kfz-Haftpflichtversicherer seinen Schaden nicht ersetzt bekommen. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da die vom Kläger behauptete Brandursache nicht mehr geklärt werden konnte. Der Pkw, der zuerst Feuer fing, stand für eine sachverständige Begutachtung nicht mehr zur Verfügung. Eine Haftung aus Betriebsgefahr sah das Gericht nicht. Der Schaden hatte sich nicht in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorausgegangenen Fahrt des Pkws ereignet. Der ursächliche Zusammenhang eines Schadensereignisses mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs wird durch Betriebsbeginn und Betriebsende begrenzt. Daher war der Betrieb des Autos mit dessen Abstellen am Nachmittag, spätestens gegen 16.00 Uhr beendet. Von einem derartig abgestellten Fahrzeug gehen keine seinem Betrieb zurechenbaren Gefahren mehr aus. Gefahren aus der im Fahrzeug installierten Elektrik und seiner Betriebsstoffe sind nicht der Betriebsgefahr zuzurechnen. Daher konnte der Kläger vom Kfz-Haftpflichtversicherer seinen Schaden nicht ersetzt bekommen.

LG Coburg, Urt. v. 27.01.2010 - 21 O 195/09