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Reifenpanne: „Freundschaftsdienst“ der Feuerwehr?

Das Verwaltungsgericht Gießen hat es abgelehnt, Feuerwehrgebühren für die Hilfe bei einer Reifenpanne zu erheben. Im Streitfall war die Freiwillige Feuerwehr wegen eines gemeldeten umgestürzten Baums ausgerückt. Auf der Strecke fanden die Feuerwehrleute aber nur eine Autofahrerin vor, der sie spontan Pannenhilfe leisteten. Später wurde hierfür ein Gebührenbescheid erlassen.

Darum geht es

In dem Gebiet der Beklagten kam es am 14.12.2022 zu einer Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr. Grund war ein umgestürzter Baum auf der Fahrbahn.

Daraufhin rückten insgesamt sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte aus. Ein umgestürzter Baum konnte beim Abfahren der Strecke nicht gefunden werden.

Stattdessen trafen die Feuerwehrleute aber auf die Klägerin, die auf der Strecke zuvor eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt und sie wartete dort mit einer Bekannten auf den bereits verständigten ADAC. Die Feuerwehrkräfte boten der Klägerin ihre Hilfe beim Reifenwechsel an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf.

Mit Bescheid vom 03.01.2023 machte die Beklagte hierfür Kosten in Höhe von 784,20 € geltend. Insgesamt seien Kosten in Höhe von über 1.000 € entstanden.

Aus Billigkeitsgesichtspunkten werde diese Summe um 25 % reduziert. In einem sich anschließenden Widerspruchsverfahren wurde die festgesetzte Gebühr auf 591 € reduziert.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren richtete.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernahm das Gericht die Beifahrerin der Klägerin sowie den Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr als Zeugen. Der mündlichen Verhandlung war eine Begehung des Straßenabschnitts, auf dem die Klägerin die Reifenpanne hatte, durch den erkennenden Einzelrichter vorausgegangen.

Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass durch das Fahrzeug der Klägerin an der konkreten Einsatzstelle kein Zustand eingetreten sei, der die Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr im vorliegenden Fall erforderlich gemacht hätte.

In Anbetracht der durch die Ortsbegehung gewonnenen Erkenntnisse sowie aufgrund des Ergebnisses der Zeugenvernehmung sei vielmehr davon auszugehen, dass jedenfalls im konkreten Fall keine gesteigerte Gefahrenlage vorgelegen habe.

Der Pkw sei für die konkreten örtlichen Gegebenheiten durch die Klägerin, insbesondere mittels Warndreieck und -blinker, bereits hinreichend gesichert gewesen.

Ergänzend führte das Gericht zur Begründung aus, die Klägerin habe aufgrund der Gesamtumstände angesichts einer fehlenden anderweitigen Aufklärung durch die Beklagte ausnahmsweise davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Reifenwechsel um einen „Freundschaftsdienst“ handeln würde, auch wenn eine generelle Aufklärungspflicht nicht bestehe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen. Ein Eilantrag des Unternehmens wurde bereits im Mai 2023 abgelehnt

Verwaltungsgericht Gießen, Urt. v. 25.03.2024 – 2 K 2103/23.GI