Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Autoschäden nach Mäharbeiten

Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein „unabwendbares Ereignis“ darstellen, für das dem Fahrzeugeigentümer kein Schadensersatzanspruch zusteht. Das hat das OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Darum geht es

Im September 2013 befuhr die Ehefrau des Klägers aus Winterberg mit dessen Pkw Ford Kuga die Bundesstraße 480 zwischen Niedersfeld und Winterberg. An dem Straßenabschnitt führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durch. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz.

Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch welches sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite einen für ca. 680 € instandzusetzenden Schaden erlitt. Er hat gemeint, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien und dass das Land den entstandenen Schaden deswegen zu ersetzen habe.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben.

Das OLG Hamm hat eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes abgelehnt, weil das infrage stehende Unfallgeschehen – wenn es sich so ereignet habe, wie vom Kläger vorgetragen – ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz sei, für welches das Land nicht hafte.

Bei Mäharbeiten an einer Straße habe der zuständige Baulastträger zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Das Mähgerät habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere.

Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden sei. Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen.

OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015 – 11 U 169/14