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BVerfG - Entscheidung vom 23.05.2017

1 BvR 1617/15

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1617/15

DRsp Nr. 2017/12754

Entziehung einer vorläufigen und Bewilligung einer Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Fristversäumnis für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde, die die Entziehung einer vorläufigen und die Bewilligung einer Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ) liegen nicht vor.

1. So kommt zunächst ein Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte, der zur Annahme der Verfassungsbeschwerde führen könnte, durch den Beschluss, mit dem das Landessozialgericht die (erneute) Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen sein vorangegangenes Urteil als unzulässig verworfen hat, nicht in Betracht. Eine Anhörungsrüge ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die mit dieser angegriffenen Entscheidung nicht gegeben ist. Da auch die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf in diesem Sinne darstellt (vgl. BVerfGK 11, 390 <393>), kann Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts grundsätzlich nicht zulässig erhoben werden: Hat das Landessozialgericht die Revision nicht ohnehin zugelassen, können diese nämlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nachdem § 160a Abs. 1 Satz 1 SGG diesbezüglich keine Beschränkungen vorsieht. Das Landessozialgericht hatte die Anhörungsrüge daher - wie geschehen - zwingend als unzulässig zu verwerfen, so dass kein Raum für einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte war.

2. Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts und das vorangegangene Urteil des Landessozialgerichts nicht fristgerecht erhoben. Die nach Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht erneute Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landessozialgerichts war nicht geeignet, die Monatsfrist zur Erhebung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ) offenzuhalten, nachdem sie aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht statthaft und dieser Zusammenhang unschwer zu erkennen war (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>; BVerfGK 11, 390 <394>; 20, 300 <302>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 254/10
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 66/15
Vorinstanz: BSG, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 163/14 B