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BGH - Entscheidung vom 01.03.2016

II ZR 66/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen II ZR 66/15

DRsp Nr. 2016/5000

Statthaftigkeit einer Revision

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Auslegung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, 8 U 103/14, veröffentlicht in [...]), durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität an die Gesellschafter würden Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter begründet, und die Würdigung, diese gesellschaftsvertragliche Regelung sei nicht überraschend, sind aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 25.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 1/14
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 103/14