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BGH - Entscheidung vom 23.02.2016

VI ZR 86/14

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen VI ZR 86/14

DRsp Nr. 2016/6930

Statthaftigkeit des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 50.110,22 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 325/13, [...] Rn. 1 und BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, [...] Rn. 7).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 27. Oktober 2014 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Vorinstanz: LG Memmingen, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 171/05
Vorinstanz: OLG München, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 1556/13