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BGH - Entscheidung vom 18.04.2016

IX ZB 20/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 147

BGH, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen IX ZB 20/16

DRsp Nr. 2016/9009

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Verfahren IX ZB 20/16, IX ZB 21/16 und IX ZB 22/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 147 ;

Gründe

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 147 ZPO . Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 12. März 2016, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht wendet, ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Auch die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2016, durch den die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen dessen Beschluss vom 3. November 2015 zurückgewiesen worden ist, sowie gegen dessen Beschluss vom 9. Februar 2016, mit dem es einen weiteren Rechtsbehelf gegen seinen Beschluss vom 21. Januar 2016 als unzulässig verworfen hat, sind nicht statthaft.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 382/14
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 W 36/15