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BGH - Entscheidung vom 28.06.2016

3 StR 46/16

Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2017, 789

BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 3 StR 46/16

DRsp Nr. 2016/13770

Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung wegen Prozessverschleppungsabsicht; Erforderlichkeit der Aussichtslosigkeit der Beweiserhebung

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. November 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der von dem Angeklagten M. erhobenen Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Zurückweisung des Antrags seines Verteidigers vom 19. Oktober 2015 auf Vernehmung des am 17. Januar 2015 "diensthabenden Portiers" des Hotel C. bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat den Antrag auch wegen Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 6 StPO ) abgelehnt. Hierzu hat es zunächst - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. August 1966 - 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118 , 121 f.; Beschlüsse vom 18. September 2008 - 4 StR 353/08, NStZ-RR 2009, 21 ; vom 8. Juni 2011 - 3 StR 49/11, NStZ 2011, 646 ; jew. mwN) ausgeführt, Voraussetzung einer Ablehnung wegen Prozessverschleppungsabsicht sei, dass die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches erbringen könne. Diese Auffassung hat die Strafkammer alsdann damit begründet, dass die Bestätigung der Beweistatsache "völlig unwahrscheinlich" sei. Dies könnte rechtlichen Bedenken begegnen, weil sie damit möglicherweise einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat: Voraussetzung der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht ist insoweit, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die Beweiserhebung werde objektiv unter keinem Gesichtspunkt etwas zu Gunsten des Angeklagten erbringen; erforderlich ist mithin die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweiserhebung (LR/Becker, StPO , 26. Aufl., § 244 Rn. 269 mwN; vgl. auch MüKoStPO/ Trüg/Habetha, § 244 Rn. 322: "Nutzlosigkeit"; ähnlich MeyerGoßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl., § 244 Rn. 68; HK- StPO -Julius, 5. Aufl., § 244 Rn. 38; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 244 Rn. 173: Beweiserhebung "sinnlos"). Soweit in der Literatur vereinzelt die vom Landgericht verwendete, auf weniger strenge Anforderungen hindeutende Formulierung gebraucht wird (vgl. KK-Krehl, StPO , 7. Aufl., § 244 Rn. 176; SSW-StPO/Sättele, 2. Aufl., § 244 Rn. 219), weist der Senat darauf hin, dass sich diese in den von diesen Autoren zitierten Entscheidungen nicht findet.

Letztlich kann die Frage indes dahinstehen, denn die Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil sich die Ablehnung des Antrags wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO ) als rechtsfehlerfrei erweist.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 04.11.2015
Fundstellen
StV 2017, 789