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BGH - Entscheidung vom 18.09.2008

4 StR 353/08

Fundstellen:
BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 16
NStZ-RR 2009, 21
StRR 2009, 141
StV 2009, 5

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 4 StR 353/08

DRsp Nr. 2008/19711

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Darius R. und seinen jüngeren Bruder, den Mitangeklagten Mindaugas R., jeweils des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und den Mitangeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Senat die Revision des Mitangeklagten durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, hat die Revision des Angeklagten Darius R. mit einer Verfahrensrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Zu Beginn der Hauptverhandlung kam es auf Betreiben des Verteidigers des Mitangeklagten Mindaugas R. zu einem Verständigungsgespräch, in dessen Folge dieser Angeklagte über seinen Verteidiger ein Geständnis ablegte. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bis zum Schluss der Hauptverhandlung keine Erklärung ab und äußerte sich auch nicht zur Sache. Mit mehreren Beweisanträgen, die im Wesentlichen auf die Vernehmung von sogenannten Auslandszeugen gerichtet waren, versuchte die Verteidigung den Nachweis zu führen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in Litauen aufgehalten habe. Nachdem sämtliche Beweisanträge von der Strafkammer zurückgewiesen worden waren, stellte der Verteidiger am letzten Hauptverhandlungstag den weiteren Beweisantrag, Lena F., wohnhaft in G., eine frühere Bekannte des Angeklagten, als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Angeklagte am 21. März 2007 [Tatzeit hier war der Nachmittag des 20. März 2007] gemeinsam mit ihr mit einem Bus von Litauen nach Deutschland zurückgefahren sei. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer mit folgender Begründung gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Prozessverschleppungsabsicht ab:

"Nachdem der Angeklagte seit Mai 2007 in U-Haft sitzt, hat er am fünften Verhandlungstag durch Benennung eines Zeugen aus Litauen versucht, seine Anwesenheit in Litauen zum Tatzeitpunkt zu belegen. Heute hat er dazu zunächst einen weiteren Zeugen aus Litauen benannt. Es ist nicht ersichtlich, warum erst am letzten Verhandlungstag um 17.10 Uhr nunmehr zu diesem Beweisthema eine Zeugin aus G. benannt wird und dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, zumal es sich bei Frau F. um die Mittäterin des Angeklagten Darius R. aus seiner Vorstrafe wegen räuberischen Diebstahls handelt. Die Vernehmung der Frau F. würde zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen, weil zumindest ein zusätzlicher Verhandlungstag anberaumt werden müsste".

Diese Begründung trägt die Ablehnung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in objektiver Hinsicht zwei Voraussetzungen: Die verlangte Beweiserhebung kann nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen; darüber hinaus muss sie geeignet sein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern; in subjektiver Hinsicht muss sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst sein und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezwecken (vgl. BGHSt 51, 333, 336). Insoweit fehlt es in dem beanstandeten Beschluss aber bereits an jeglicher Darlegung, weshalb der Beweis nichts Entlastendes für den Beschwerdeführer erbringen könnte. Ebenso wenig ist dargetan, dass der Antragsteller - hier also der Verteidiger - sich der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst war. Der späte Zeitpunkt der Antragstellung ist für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein solches Bewusstsein (BGHSt aaO.). Dies gilt schon deshalb, weil der Gesetzgeber ungeachtet der grundlegenden Bedeutung des Beschleunigungsgebots die Vorschrift des § 246 Abs. 1 StPO , nach der eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei, nicht geändert hat. Das Bewusstsein der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung folgt auch nicht ohne Weiteres aus dem "eher pauschalen" Geständnis des Anklagesachverhalts durch den Mitangeklagten Mindaugas R. und der Tatsache, dass in dem Pkw des Geschädigten S. eine Wollmütze gefunden wurde, die ausschließlich DNA des Beschwerdeführers aufwies. Denn der Beweisantrag diente gerade dazu, diese Beweisgrundlagen zu erschüttern.

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers. Denn trotz der gewichtigen für seine Tatbeteiligung sprechenden Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer insoweit Zweifel gehabt hätte, wenn die benannte Zeugin die Beweisbehauptung bestätigt hätte.

2. Der Senat hebt deshalb das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit es festgestellt hat, dass es sich bei dem Mittäter des Mitangeklagten Mindaugas R. um den Beschwerdeführer gehandelt hat. Nur insoweit sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils durch die fehlerhafte Zurückweisung des Beweisantrags betroffen (§ 353 Abs. 2 2. Halbs. StPO ). Die übrigen Feststellungen zum Tatgeschehen einschließlich der Rollenverteilung der beiden Täter bei den Taten beruhen dagegen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und können deshalb bestehen bleiben.

Vorinstanz: LG Köln, vom 13.03.2008
Fundstellen
BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 16
NStZ-RR 2009, 21
StRR 2009, 141
StV 2009, 5