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BVerfG - Entscheidung vom 15.01.2015

1 BvR 3457/14

Normen:
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 3457/14

DRsp Nr. 2015/7599

Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 EUR (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Gründe für ihre Annahme nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ) offensichtlich unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit für die Beiordnung nicht vor.

4. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG . Die erkennbar unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde, die mit dem formularmäßig gestellten Eilantrag zudem einen Bearbeitungsvorrang beansprucht, stellt einen Missbrauch dar. Durch Verfahren dieser Art wird das Bundesverfassungsgericht gehindert, seine Aufgaben zu erfüllen, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, [...], Rn. 5). Dem Beschwerdeführer ist bereits mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 2390/14 -, [...], die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 344/14