BVerfG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2400/13
DRsp Nr. 2015/7611
Verfassungswidrigkeit eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs
Tenor
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes . Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 KLs 12/12
Vorinstanz: BGH, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 258/13
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