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BGH - Entscheidung vom 10.06.2015

IX ZB 29/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 29/15

DRsp Nr. 2015/11702

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Ablehnung eines Richters

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 62,83 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Ablehnung eines Richters die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: AG Bersenbrück, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 334/14
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 591/14