BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 29/15
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Ablehnung eines Richters
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 62,83 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Ablehnung eines Richters die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).