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BGH - Entscheidung vom 04.11.2015

IX ZB 54/15

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen IX ZB 54/15

DRsp Nr. 2015/20416

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 13. April 2015 und vom 27. April 2015 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. April 2015 wird auf 988,59 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 27. April 2015 ist auch unstatthaft. Sie ist weder im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: AG Wolfratshausen, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 222/14
Vorinstanz: LG München II, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1260/15