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BGH - Entscheidung vom 11.02.2015

IX ZA 3/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen IX ZA 3/15

DRsp Nr. 2015/4955

Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 8. Januar 2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Marburg, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 156/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt in Kassel, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 104/14