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BGH - Entscheidung vom 18.03.2015

XI ZR 386/13

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen XI ZR 386/13

DRsp Nr. 2015/6637

Berichtigung eines Urteils bei einer versehentlichen Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten

Tenor

Der Antrag des Klägers, den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 dahin zu berichtigen, dass die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens der Schlussentscheidung vorbehalten wird, wird zurückgewiesen.

Die insoweit hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;

Gründe

Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm Gewollten abweicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352; Senatsbeschluss vom 28. August 2008 - XI ZR 189/07, [...] Rn. 1). Eine solche Abweichung liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, [...], vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, [...] und vom 15. Oktober 2013 - XI ZR 362/12, [...]). Aufgrund dessen kann auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Zu einer abweichenden Entscheidung besteht daher insoweit auch im Hinblick auf den Beschluss des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2014 ( X ZR 94/13, MDR 2015, 295) kein Anlass.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 545/09
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 211/11