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BGH - Entscheidung vom 04.02.2014

2 StR 526/13

BGH, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 2 StR 526/13

DRsp Nr. 2014/3222

Wiederholung des bestehengebliebenen Teil des Schulspruchs im Urteilstenor bei einer vorangegangenen Teilaufhebung durch das Revisionsgericht

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 26. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Urteilstenor wird jedoch dahin neu gefasst, dass festgestellt wird, dass die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt ist, sie darüber hinaus des Mordes schuldig ist und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird um § 212 Abs. 1 StGB ergänzt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei einer vorangegangenen Teilaufhebung durch das Revisionsgericht ist es im Interesse der Schaffung einer klaren Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung in das Zentralregister erforderlich, den bestehengebliebenen Teil des Schulspruchs im Urteilstenor zu wiederholen (vgl. KK-Gericke, StPO , 7. Aufl., § 354 Rn. 45).

Vorinstanz: LG Limburg, vom 26.06.2013