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BGH - Entscheidung vom 22.01.2013

VI ZR 319/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen VI ZR 319/11

DRsp Nr. 2013/5548

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Der Unterlassungsanspruch ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt. In der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Kläger wurde über die Spurenlage in der Wohnung der Nebenklägerin Beweis erhoben. Deshalb durften die Medien jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hierüber berichten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 25.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Köln, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 503/10
Vorinstanz: OLG Köln, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 61/11