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BGH - Entscheidung vom 17.07.2013

IV ZR 86/13

Normen:
ZPO § 148
VersAusglG § 32
VersAusglG § 37 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen IV ZR 86/13

DRsp Nr. 2013/18456

Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung auch bei Tod der ausgleichberechtigten Person; Aussetzen eines Verfahrens zwecks Abwartens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 148 ; VersAusglG § 32 ; VersAusglG § 37 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der am 26. Juli 1946 geborene und bei der Zusatzversorgung der Beklagten versicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts Familiengerichts vom 12. September 1995 wurde er von seiner Ehefrau geschieden. Ferner wurden durch Beschluss vom 13. Dezember 1995 zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 41,37 DM pro Monat begründet. Am 5. Januar 2010 verstarb die Ehefrau des Klägers. Er erhält seit 1. August 2011 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente von 411,73 € brutto monatlich.

Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 1 03,79 € brutto monatlich gekürzt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Kürzung der Betriebsrente des Klägers zur Versicherungsnummer ... wegen des durchgeführten Versorgungsausgleich s aus dem Scheidungsverfahren in Höhe von 103,79 € zu unterlassen, sowie an den Kläger, nach Maßgabe ihrer Satzung hinsichtlich einer zu leistenden Betriebsrente zur Versicherungsnummer ... für die Zeit vom 1. August 2011 an, über den bereits geleisteten Betrag in Höhe von monatlich 411,73 € brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 103,79 €, mithin 515,52 € zu bezahlen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

II. Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anre cht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger al s 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG ). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge wie hier derjenigen der Beklagten findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht geltend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten unter anderem gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz vereinbar ( XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 ). Gegen diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 1820/13). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von § 32 VersAusglG , bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG ) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigke it des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 unter II 1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen Verfahren auszusetzen ist.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 12/12