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BGH - Entscheidung vom 25.04.2013

IX ZA 35/12

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen IX ZA 35/12

DRsp Nr. 2013/14645

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Steuerberatervergütung wird schon in der Berufungsbegründung nicht mehr angegriffen, damit scheidet eine Revision gegen die Entscheidung aus, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten bestätigt hat.

2. Die vom Antragsteller hinsichtlich der Entscheidung über seine Aufrechnung und die von ihm erhobene Widerklage gerügte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Auftraggeber des Rechtsanwalts im Fall einer fehlerhaften Beratung dann keinen Anscheinsbeweis für sich in Anspruch nehmen kann, wenn bei pflichtgemäßer Beratung nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit besteht, sondern verschiedene Handlungsweisen, die jeweils voraussehbare Risiken in sich bergen, ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311 , 319; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 9 mwN). Entsprechend liegt der Fall hier. Hätte der Kläger den Beklagten pflichtgemäß beraten, hätte dieser die Möglichkeit gehabt, entweder die vom Berufungsgericht festgestellte unverbindliche Absprache mit dem Zeugen H. zu schließen oder die Umsatzsteuerbescheide aus den Jahren 2000 bis 2002 anzufechten und damit die von dem Zeugen H. dargestellten Risiken einzugehen. Im Hinblick auf diese Sachverhaltsvarianten oblag es dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, wie er sich bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätte. Den entsprechenden Beweis hat er vor den Tatgerichten nicht angetreten.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 16/09
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 11/12