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BAG - Entscheidung vom 13.05.2013

7 ABR 47/11

Normen:
DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3
DrittelbG § 4 Abs. 1
DrittelbG § 5 Abs. 2 S. 1
DrittelbG § 6 S. 1
DrittelbG § 11 Abs. 1
DrittelbG § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1
BetrVG (1952) §§ 76 ff.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

BAG, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 47/11

DRsp Nr. 2013/16663

Recht der Unternehmensmitbestimmung) - Wahl von Aufsichtsratmitgliedern der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG ; Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

Führen mehrere - jeweils der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelbG unterliegende - Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e), haben die mit einem Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen. Orientierungssätze: 1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG sind zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer wahlberechtigt die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Führen mehrere - jeweils der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelbG unterliegende - Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e), haben die mit einem Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen. Das ergibt eine am Normwortlaut unter Hinzuziehung der Gesetzeshistorie, an der Systematik sowie an Sinn und Zweck der Unternehmensmitbestimmung orientierte Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG . 3. Die Frage, ob bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG alle in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer "zählen", war nicht zu entscheiden. 4. Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist nur dann nichtig, wenn die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt.

Normenkette:

DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; DrittelbG § 4 Abs. 1 ; DrittelbG § 5 Abs. 2 S. 1; DrittelbG § 6 S. 1; DrittelbG § 11 Abs. 1 ; DrittelbG § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 , 2 , S. 2; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG (1952) §§ 76 ff.; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

zu OS 2: Abgrenzung zu BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - BAGE 112, 100 ;

zu OS 4: Anknüpfung an BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 -; 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - BAGE 126, 286

Besonderer Interessentenkreis: Unternehmen, die der drittelparitätischen Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 163/10
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 177/10