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BGH - Entscheidung vom 21.03.2012

IV ZR 50/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen IV ZR 50/10

DRsp Nr. 2012/23632

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 51.218,40 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Nachfolgeinstanz: BGH - 27.04.2012 - AZ: IV ZR 50/10

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 114/08
Vorinstanz: OLG Nordrhein-Westfalen, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 13/09