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BGH - Entscheidung vom 09.02.2012

IX ZR 185/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen IX ZR 185/09

DRsp Nr. 2012/6323

Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Voraussetzungen für die Erkennbarkeit einer Vermögensverschiebung über einen Leistungsvermittler als Schuldnerleistung aus Empfängersicht

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Das Berufungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die über einen Leistungsvermittler vollzogene Vermögensverschiebung aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb anfechtbar ist, einzelfallbezogen unter besonderer Berücksichtigung des Schreibens vom 13. Oktober 2004 bejahen können. Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

2. Es entspricht dem Gesetz, dass das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (§ 541 Abs. 2 ZPO , vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1). Der Umstand, dass ein gesonderter Beglaubigungsvermerk auf die in der Gerichtsakte eingeheftete Urteilsabschrift nicht aufgebracht ist, hat keine zulassungsrechtliche Relevanz.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 95/06
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 181/07