Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 16.02.2012

IX ZB 277/11

Normen:
ZPO § 78 Abs. 3
GKG § 66 Abs. 5 S. 1 1. Hs.

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 277/11

DRsp Nr. 2012/4906

Begründetheit einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. Januar 2012 (Kassenzeichen: 780012101052) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 3 ; GKG § 66 Abs. 5 S. 1 1. Hs.;

Gründe

Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO , § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG ), ist zulässig, aber nicht begründet.

Dem Erinnerungsführer sind durch Beschluss vom 11. November 2011 die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde auferlegt worden. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 ). Eine unrichtige Sachbehandlung, welche die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG rechtfertigte, liegt nicht vor. Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 1826 KV GKG .

Der Erinnerungsführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR (Abl.) 1 C/11
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 516/11