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BGH - Entscheidung vom 23.08.2012

VII ZA 11/12

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 727

BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen VII ZA 11/12

DRsp Nr. 2012/18222

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde derVollstreckungsschuldnerin gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel mangels Erfolgsuaussicht der Rechtsverteidigung

Der Gläubiger der an ihn abgetretenen Forderung muss im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO nicht nachweisen, dass er in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung eingetreten ist.

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 30. März 2012 wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 727 ;

Gründe

1. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung unter Ziffer 1 des Beschlusses des Beschwerdegerichts betreffend die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für die Gläubigerin ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO .

Das Beschwerdegericht geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin durch die Eintragung der Grundschuldabtretung in das Grundbuch offenkundig ist im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO . Dagegen ist nichts zu erinnern.

Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Gläubiger der an ihn abgetretenen Forderung im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO nicht nachweisen muss, in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung eingetreten zu sein. Das entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats, der auch darauf hingewiesen hat, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 ; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 100/10, bei [...]; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 20/11, bei [...]; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 88/10, bei [...]; Beschluss vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10, bei [...]).

Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde Erfolg haben könnte.

2. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für die Zulassung der Rechtsbeschwere gegen die Ziffer 2 des Beschlusses" des Beschwerdegerichts ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO . Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zugelassen. Eine etwa beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO . Eine Zulassung durch den Bundesgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Vorinstanz: AG Ribnitz-Damgarten, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 208/11
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 30/12 2 T 78/12 2 T 79/12