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BGH - Entscheidung vom 28.07.2011

VII ZB 81/10

Normen:
KostO § 131 Abs. 3
KostO § 131 Abs. 7
ZPO § 726 Abs. 1
ZPO § 727

BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen VII ZB 81/10

DRsp Nr. 2011/15290

Kostenverteilung in einem Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Erteilung von Vollstreckungsklauseln im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung bzgl. Ansprüche aus einer Grundschuld

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Oktober 2010 wird wie folgt abgeändert:

Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben. Die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden der Schuldnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 186.621,54 € festgesetzt, § 131 Abs. 4 , § 30 Abs. 1 , § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO .

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 3 ; KostO § 131 Abs. 7 ; ZPO § 726 Abs. 1 ; ZPO § 727 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat als Rechtsnachfolgerin bei dem Notar die Erteilung von Vollstreckungsklauseln für drei notarielle Urkunden beantragt, in denen sich die Schuldnerin wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Notar hat die Klauselerteilung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 ) mangels Nachweises des Eintritts der Antragstellerin in die ursprünglichen Sicherungsverträge in der Form des § 727 ZPO abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Schuldnerin trotz Aufforderung durch das Landgericht nicht geäußert. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselerteilung begehrt.

Nachdem die Schuldnerin im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Notar eine Geständniserklärung abgegeben und ihn ermächtigt hat, die Vollstreckungsklauseln umzuschreiben, hat der Notar dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Daraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Schuldnerin die Kosten aufzuerlegen.

II.

Durch die vom Notar im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorgenommene Klauselerteilung ist eine sachliche Erledigung des Verfahrens eingetreten. Gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden gemäß § 131 Abs. 3 , Abs. 7 KostO nicht erhoben.

Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin der Schuldnerin aufzuerlegen, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen in einem vergleichbaren Fall entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 ( VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.

Der Notar hätte daher der Antragstellerin die begehrten Vollstreckungsklauseln erteilen müssen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren ist es gerechtfertigt, den Schuldnern insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel"). Dieses Interesse entspricht einem Betrag in Höhe von 186.621,54 € (365.000 DM), da die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Februar 2010 bei dem Notar die Klauselerteilung hinsichtlich der Grundschuldbestellungen vom 27. Mai 1994 (250.000 DM), vom 23. Februar 1996 (15.000 DM) und vom 4. Mai 1998 (100.000 DM) beantragt hat.

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 205/10