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BVerfG - Entscheidung vom 29.08.2011

1 BvR 3108/10

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
AEUV Art. 267 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 3108/10

DRsp Nr. 2011/18631

Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen Ablehnung der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG ), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) nicht verletzt. Der Bundesgerichtshof hat in dem angegriffenen Urteil die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung verneint. Er hat seine Annahme, die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei hier offenkundig, nach Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und anhand einer teleologischen Auslegung der EuGVVO vertretbar begründet.

Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, der Bundesgerichtshof habe durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt, legt sie dies nicht schlüssig dar. Sie macht nicht geltend, dass der Anlagebetrag vorliegend nicht von in Deutschland geführten Konten überwiesen wurde und zeigt insoweit auch kein übergangenes Vorbringen auf.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 237/10
Vorinstanz: BGH, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 236/10
Vorinstanz: BGH, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 128/10
Vorinstanz: BGH, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen XI ZR 394/08