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BVerfG - Entscheidung vom 10.11.2011

1 BvR 611/07

Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1
ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 17
ErbStG § 19
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
ErbStG § 15 Abs. 1
ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 17
ErbStG § 19
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 611/07

DRsp Nr. 2022/8199

Feststellung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 35.000 € (in Worten:fünfunddreißigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.

I.

Der Beschwerdeführer ist Erbe seines am 25. August 2001 verstorbenen eingetragenen Lebenspartners. Das Finanzamt hatte - ausgehendvon einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 279.050 DM - gegenüber dem BeschwerdeführerErbschaftsteuer in Höhe von 61.295 DM (31.339,64 €) festgesetzt. Das vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der Gleichbehandlungmit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat der Senat § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378 ) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweitdiese eingetragene Lebenspartner betreffen, und die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Für dieSchlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestünden keine Unterschiede, die eine solche Benachteiligungder Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rechtfertigen könnten.

Der Beschwerdeführer hat beantragt, den Gegenstandswert auf 35.000 € festzusetzen.

II.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG . Bei der von ihm dahernach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtsvom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 <361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:

Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich für den Beschwerdeführer nach den wirtschaftlichenFolgen der Erbschaftsteuerfestsetzung und damit auf 31.339,64 €. Dieser Wert trägt zugleich der objektiven Bedeutung der Sacheausreichend Rechnung und bedarf deshalb keiner über den Wert von 35.000 € hinausgehenden Erhöhung. Die Entscheidung des Senatsbetrifft angesichts der geringen Zahl der Lebenspartnerschaften und des Umstands, dass von der Unvereinbarkeitserklärung nurder Zeitraum ab Einführung der Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember2008 erfasst wird, lediglich eine geringe Anzahl von Erbfällen und nur noch außer Kraft getretenes Recht. Die der subjektivenentsprechende objektive Bedeutung ergibt sich allerdings daraus, dass die Entscheidung für die erfassten Altfälle je nachGröße der Erbschaft im Einzelfall erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann, sowie aus der mit der Entscheidung verbundenenKlärung der verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung, inwieweit im Recht der Erbschaftsteuer eine Differenzierungzwischen Ehegatten und eingetragenen

Lebenspartnern zulässig ist. Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen keine weitere Erhöhungdes Gegenstandswerts.

Vorinstanz: BFH, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II R 43/05
Vorinstanz: BFH, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II R 43/05
Vorinstanz: FG Köln, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1041/03