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BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

XI ZR 105/09

Normen:
BGB § 138

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen XI ZR 105/09

DRsp Nr. 2011/7520

Zurückweisung einer Gehörsrüge

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.

Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag von den Klägern gezahlt worden sind.

Normenkette:

BGB § 138 ;
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 110/07
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 365/06