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BGH - Entscheidung vom 07.04.2011

I ZR 57/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen I ZR 57/10

DRsp Nr. 2011/8969

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Antrag der Klägerin, den Beklagten für die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Gegenüber den britischen Insolvenzverwaltern, die auf Widerklageseite als Partei kraft Amtes in das Verfahren eingetreten sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO nicht vor.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 15 Millionen €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG München I, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 8409/97
Vorinstanz: OLG München, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 1513/07