Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.04.2011

IX ZR 208/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen IX ZR 208/09

DRsp Nr. 2011/8139

Umfang der Verpflichtung des Gerichts zur Auseinandersetzung des Vorbringens einer Partei

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.276,51 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt Verletzungen des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Diese Rügen sind unberechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jeder Partei das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095 , 2096; BVerfGE 86, 133 , 144; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 , Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031 ; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, aaO Rn. 10).

Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen, ihn jedoch nicht für ausreichend gehalten. Die Beklagten hätten nicht widerlegt, dass es - entsprechend der Darstellung des Klägers im Regressprozess - in dem Betrieb, in dem dieser früher beschäftigt war, eine "leidensgerechte" Stelle gegeben hätte, die ihm im Fall des Verlangens der Weiterbeschäftigung hätte zugewiesen werden können. Seiner Auffassung nach ist entscheidend, dass die Beklagten nicht dargetan haben, dass es der früheren Arbeitgeberin des Klägers, deren Kündigung sie pflichtwidrig haben bestandskräftig werden lassen, rechtlich und tatsächlich unzumutbar war, diesem einen anderen Arbeitplatz zuzuweisen oder eine entsprechende Stelle für ihn zu schaffen (vgl. BAG, NJW 2010, 3112 Rn. 25 ff). Letzteres wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulassungsrelevanter Weise angegriffen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 109/08
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 207/08