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BVerfG - Entscheidung vom 14.06.2010

1 BvR 2157/06

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2157/06

DRsp Nr. 2010/13912

Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung einer Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe

Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG ). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91 a ZPO , § 161 Abs. 2 VwGO , § 138 Abs. 1 FGO ) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>).

Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall keine Auslagenerstattung anzuordnen. Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung über die Auslagenerstattung keine Bedeutung zu, weil daraus kein der öffentlichen Gewalt zurechenbarer Schluss dahin gezogen werden kann, das Ursprungsanliegen der Beschwerdeführerin sei berechtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof hat durch seinen Beschluss vom 18. Juni 2007 (WM 2007, S. 1238 ) in einem anderen Rechtsstreit die im Ausgangsverfahren vom Oberlandesgericht in bestimmter Weise beantwortete Rechtsfrage, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin dem Oberlandesgericht Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte geben müssen, höchstrichterlich - im Sinne der Ausgangsentscheidungen - geklärt. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war für die Beschwerdeführerin im Ergebnis die Aussichtslosigkeit ihres fachgerichtlich verfolgten Begehrens absehbar, was die Erledigungserklärung nach sich zog.

Auch die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die hier nicht ohne Weiteres unterstellt werden können, vermögen eine Anordnung der Auslagenerstattung nicht zu rechtfertigen; denn deren Beurteilung würde verfassungsrechtliche Zweifelsfragen aufwerfen, die im Rahmen einer Auslagenerstattungsentscheidung nicht zu klären sind (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115 f.>). Sonstige Billigkeitsgründe, die eine Auslagenerstattung tragen könnten, sind nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 9/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 9/06