BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 218/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichterhebung der Verschweigungseinrede nach § 1974 BGB und der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB durch einen Rechtsanwalt mangels grundsätzlicher Bedeutung
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.633,19 EUR festgesetzt.
Normenkette:
ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 611 ; BGB § 675 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 1974 ; BGB § 1990 ;Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).
Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers, von einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag abgesehen, verneint, weil nach seiner Ansicht die vom Kläger reklamierten Versäumnisse des Beklagten im Vorprozess nicht pflichtwidrig waren. Weder die Verschweigungseinrede nach § 1974 BGB noch die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB hätten mit Erfolg erhoben werden können, weil es sich bei den Verbindlichkeiten des Klägers, die im Vorprozess streitgegenständlich waren, nicht um reine Nachlassverbindlichkeiten, sondern zumindest auch um Eigenverbindlichkeiten des Klägers gehandelt habe. Zur Begründung hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt, der Kläger habe den im Namen der bereits verstorbenen Erblasserin geschlossenen Grundstückskaufvertrag dadurch genehmigt, dass er Teile des Kaufpreises angenommen und verwendet habe. Diese Begründung trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Auf die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob der Inhaber einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht nach dem Tod des Erblassers diesen unbeschränkt verpflichten kann, und zwar auch dann, wenn er nach seiner Bekundung nicht für den Erben, sondern für den Erblasser handelt, kommt es daneben nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.