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BGH - Entscheidung vom 08.06.2009

AnwZ (B) 23/08

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 91a

BGH, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 23/08

DRsp Nr. 2009/16488

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 91a;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, seit Dezember 1989 im Bezirk der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 17. April 2009 nochmals widerrufen, nunmehr weil der Antragsteller mit Wirkung zum 20. April 2009 auf seine Zulassung verzichtet hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO . Dieser Widerrufsbescheid ist durch Rechtsmittelverzicht des Antragstellers rechtskräftig geworden.

II.

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Vorinstanz: AGH Bayern, I - 1/07 vom 14.02.2008,