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BGH - Entscheidung vom 01.10.2009

4 StR 333/09

Normen:
StPO § 206a Abs. 1
StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 4 StR 333/09

DRsp Nr. 2009/23877

Einstellung eines Verfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit eines angefochtenen Urteils

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 206a Abs. 1 ; StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten am 8. Mai 2009 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69 , 69 a StGB angeordnet. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entscheidung darüber, verstarb der Angeklagte.

Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146 ). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 206 a Rdn. 8 jew. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO , die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO . Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH aaO; Beschluss des Senats vom 27. Juni 2006 - 4 StR 234/06).

Vorinstanz: