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BGH - Entscheidung vom 16.06.2009

XI ZR 85/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 171
BGB § 172

BGH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen XI ZR 85/08

DRsp Nr. 2009/15974

Darlegung und Beweis des Fehlens der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne der § 171 , § 172 BGB durch den Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 , Tz. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 , Tz. 36) muss der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs auch das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171 , 172 BGB darlegen und beweisen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.902,37 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 171 ; BGB § 172 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 , Tz. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 , Tz. 36) muss der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs auch das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171 , 172 BGB darlegen und beweisen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 100/00
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 15.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1378/99