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BGH - Entscheidung vom 23.03.2009

IX ZR 55/06

Normen:
ZPO § 6

BGH, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 55/06

DRsp Nr. 2009/9133

Bemessung des Streitwerts bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage

Der Streitwert einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage richtet sich nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Insolvenzmasse haben.

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080 ; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, JurBüro 2008, 368 Rn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "Anfechtungsklagen"). Bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage richtet sich der Streitwert nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Insolvenzmasse haben (OLG Celle ZInsO 2001, 131 ). Dieser ist im Fall der Rückübertragung von Grundpfandrechten zu schätzen.

Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Rückübertragung der an dem im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Potsdam, Grundbuch von Kleinmachnow, Blatt ...., Abt. III, lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld richtet, auf 5.936.098,74 EUR. Dies entspricht dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert der Grundschuld. Für einen geringeren Wert ist nichts vorgetragen. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung darauf verweist, dass ihr aufgrund der Höhe ihrer Forderungen ohnehin der überwiegende Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Erbaurechts zufließen würde, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist der Wert des herauszugebenden Gegenstandes. Der Mehrerlös, den der Anfechtungsgegner erlangen würde, wenn die Anfechtung keinen Erfolg hätte, ist für die Wertberechnung unerheblich. Der Abzug einer hypothetischen Insolvenzquote kommt nicht in Betracht.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 82/05
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 477/04